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   BFH, 14.11.2008 - III B 73/08   

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https://dejure.org/2008,12593
BFH, 14.11.2008 - III B 73/08 (https://dejure.org/2008,12593)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2008 - III B 73/08 (https://dejure.org/2008,12593)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2008 - III B 73/08 (https://dejure.org/2008,12593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antrag auf Beweisaufnahme durch Vernehmung des Kindes muss substantiiert sein

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Beweisaufnahme durch Vernehmung des Kindes; Nachweis des ernsthaften Bemühens des Kindes um eine Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

    Auszug aus BFH, 14.11.2008 - III B 73/08
    Eine schlüssige Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer substantiierte Angaben dazu macht, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192).
  • FG Köln, 23.09.2010 - 10 K 1966/09

    Voraussetzungen für die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit

    Zwar hat der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 14.11.2008 III B 73/08, BFH/NV 2009, 414; ebenso FG Köln, Urteil vom 17.7.2008 14 K 3413/07, EFG 2008, 1903; Siegers, EFG 2009, 262) entschieden, dass das Kind bei bloßer Behauptung von Bewerbungen ohne schriftliche Unterlagen nicht als Zeuge gehört werden muss.
  • FG Köln, 23.09.2010 - 10 K 3480/08

    Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

    Unsubstantiiert ist nach der Rechtsprechung ein Beweisantrag dann, wenn allein das Zeugnis des Kindes zur Ausbildungsbereitschaft angeboten wird, ohne im Einzelnen die Namen der Firmen zu benennen, wo die Bewerbungen stattgefunden haben sollen (BFH vom 14. November 2008 III B 73/08, BFH/NV 2009, 414; FG Köln vom 17. Juli 2008 14 K 3413/07, EFG 2008, 1903; Siegers, EFG 2009, 262).
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